Rechtsprechung
BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 20 Abs. 3 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Rechtsstaatsprinzip; Durchführung des Strafverfahrens außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus; ... - openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 12 IRG, § 32 IRG
Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung
- Wolters Kluwer
Einstweilige Außervollzugsetzung der Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung
- rewis.io
Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
IRG § 12 ; IRG § 32
Einstweilige Außervollzugsetzung der Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - datenbank.nwb.de
Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 1 AuslA 34/17
- OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 53 AuslA 66/17
- OLG Brandenburg, 27.02.2019 - 1 AuslA 34/17
- BVerfG, 27.02.2019 - 2 BvR 351/19
- OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 1 AuslA 34/17
- OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
- BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
- BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 351/19
- OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17
- BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
- OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
- OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ). - BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ). - BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr). - BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr). - BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75
Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - …
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). - BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). - BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ). - BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
- BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02
Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …
- BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (…vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39, und vom 23. Mai 2019 - VerfGH 19/19.VB-2 - siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - VerfGH 19/19
Beschluss Einstweilige Anordnung Europawahl
Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW…, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39; siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4).